Sanierungsberatung/ Insolvenzrecht

Insolvenzrecht in Solingen - Kanzlei Karallus
Insolvenzrecht in Solingen - Kanzlei Karallus

Insolvenzen in Deutschland

110.700 Insolvenzen wurden 2014 in Deutschland angemeldet. Davon 23.800 Unternehmens- und 86.900 Privatinsolvenzen. Die Insolvenzler befinden sich in guter Gesellschaft. Namen wie Arcandor, Weltbild, Rosenthal, Strauss Innovation und Märklin befinden sich darunter. NRW bleibt bei der Insolvenzantragstellung deutschlandweit Spitzenreiter. In der BRD waren in 2014 insgesamt 264.000 Arbeitsplätze von Insolvenzen betroffen. Die Insolvenzsituation spiegelt trotz rückläufiger Zahlen den wirtschaftlichen Trend unserer Zeit wieder. Und den bekommen auch die Mittelständler und Kleinbetriebe zu spüren.

 

Unternehmensinsolvenz:

Ursache der Insolvenz

Teilweise fehlen schlicht die benötigten Umsätze oder der Forderungseinzug bereitet Schwierigkeiten. Auftraggeber gehen in Insolvenz und Rechnungen bleiben unbezahlt. Folgeaufträge brechen weg, während die gesamte Kostenstruktur bestehen bleibt. Wer auf keine Rücklagen zugreifen kann, kommt in Schwierigkeiten. Man könnte annehmen, dass derartige Probleme bei einer vorausschauenden Geschäftsführung im Ansatz erkannt werden. Damit hätte man genügend Zeit, Gegenmaßnahmen umzusetzen. In der Theorie ist dies sicherlich richtig, verkennt jedoch, dass vielen Unternehmern die hierzu erforderlichen speziellen wirtschaftswissenschaftlichen und buchhalterischen Fähigkeiten fehlen. Zudem lassen sich Insolvenzen von Auftraggebern nur schwer prognostizieren. Hat die wirtschaftliche Krise das Unternehmen erreicht, vertrauen die Unternehmer oft darauf, dass sich kurzfristig durch wirtschaftlichen Umschwung oder weitere Liquidität durch die Hausbank Probleme schon beseitigen lassen. Im Ergebnis führt diese Haltung dazu, dass Sanierungsbemühungen zu spät eingeleitet werden und das Unternehmen oder der Einzelbetrieb Insolvenz anmelden muss.

 

70% der angemeldeten Insolvenzen sind auf Managementfehler zurückzuführen.

 

In einem Beispielsfall kaufen drei hoch motivierte Unternehmer Anlagen und einen nur mündlich zugesicherten Auftragsbestand. Der Kaufpreis wird teilweise über den Verkäufer und die Hausbank finanziert. Nach dem Beginn der Geschäftstätigkeit stellt sich heraus, dass die mangelhafte Überprüfung der katastrophalen Kaufverträge erhebliche Probleme bereitet. Die gekaufte Anlage ist für die beabsichtigten Zwecke nicht vollständig zu verwenden. Sie muss umgerüstet werden.  Mündlich zugesicherte Aufträge werden zudem storniert. Erwartete Umsätze bleiben damit aus. Die vertraglich vereinbarten Zahlungen an den Verkäufer kann durch das Unternehmen nicht erwirtschaftet werden. Nach eingehender Beratungschlagung der Gesellschafter untereinander entscheidet man sich dazu, die Zahlungen an den Verkäufer zunächst einzustellen, um Liquidität zu schaffen. Dies führte dazu, dass der Verkäufer im Lieferantenkreise der Unternehmer verkündet, diese stünden wegen Zahlungsunfähigkeit kurz vor der Insolvenz. Im Ergebnis wird das Unternehmen nur noch gegen Vorkasse geliefert. Trotz durch Eigenakquise erlangter Aufträge steht das Unternehmen bei Mandatsübernahme dann tatsächlich kurz vor der Insolvenz. Wie üblich haben sich die Gesellschafter privat verbürgt, so dass der Unternehmensinsolvenz die Privatinsolvenz folgen wird. Nach intensiven Verhandlungen mit der finanzierenden Bank und dem Verkäufer kann unter rechtlicher Begleitung eine Lösung in einer modifizierten Rückabwicklung der geschlossenen Verträge gefunden werden. Durch einen Vergleich werden 6 laufende Gerichtsverfahren einvernehmlich beigelegt. Mit dem Verkäufer wird eine bankenfinanzierte Abschlusszahlung vereinbart, die erheblich unter der ursprünglichen Schuldsumme liegt. Dieses Beispiel zeigt, dass Fehler bei Vertragsschluß im Laufe der Zeit fatale Folgen nach sich ziehen. Ohne den Versuch einer Unternehmenssanierung, der sich regelmäßig auch auf den Erhalt des Privatvermögens des Unternehmers bezieht, erscheint eine weitere Geschäftstätigkeit nicht möglich.

 

Insolvenzantragsgründe:

Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

In der Krise eines Unternehmens muss die aktuelle wirtschaftliche Situation ermittelt werden. Dafür ist der Geschäftsführer der GmbH / UG (Unternehmergesellschaft), der Vorstand der AG und der Director einer Limited verantwortlich. Ziel der Überprüfung ist es, eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft festzustellen oder auszuschließen.  Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit sind zwingende Insolvenzantragsgründe. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§19 InsO).  Zur Feststellung ist neben der vorhandenen Handelsbilanz eine Überschuldungsbilanz zu erstellen. In dieser ist das Vermögen der Gesellschaft - unabhängig von etwaige Buchwerten - zu bewerten. So kann z.B. eine bereits buchhalterisch abgeschriebene Produktionsanlage zu ihrem tatsächlichen Wert angesetzt werden.  Voraussetzung ist jedoch, dass das Unternehmen eine positive insolvenzrechtliche Fortbestehens- und handelsrechtliche Fortführungsprognose hat.

 

Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§17 Abs. 2 InsO). Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Abzugrenzen ist die Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung, die noch keine Insolvenzantragspflicht auslöst. Dazu hält der BGH in seinem Urteil v. 24.05.2005 IX ZR 123/04 fest:

 

1. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.

 

2. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10% seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, daß die Lücke demnächst mehr als 10% erreichen wird.

3. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

Nach Definition des BGH liegt demnach eine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn zumindest als 10 % der fälligen Schulden offen bleiben und nicht innerhalb der folgenden drei Wochen bezahlt werden können. 

 

Insolvenzantragsfrist:

3 Wochen für juristische Personen

In der Krise ist es unvermeidlich, eine etwaige Insolvenzantragsfrist zu beachten. Diese beträgt drei Wochen ab Vorliegen eines Insolvenzantragsgrundes (§15a InsO).  Als Insolvenzantragsgrund gelten Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Diese Frist darf auf keinen Fall überschritten werden. Ansonsten drohen strafrechtliche Konsequenzen für eventuell aus Unkenntnis begangener Delikte wie z.B. Eingehungsbetrug, Insolvenzverschleppung und Bankrott. Die Folge einer strafrechtlichen Inanspruchnahme kann gleichzeitig die persönliche Haftung für Teile der Verbindlichkeiten der Gesellschaft darstellen. Zudem haftet der Geschäftsführer einer GmbH nach §64 GmbHG grundsätzlich für jede Zahlung, die nach Eintritt der Insolvenzreife durch die Gesellschaft getätigt wurde. Die Forderungen gegen den Geschäftsführer persönlich können erheblich sein.  Die üblichen Ausreden für das Fristversäumnis wie Krankheit, Unwissenheit um den wirtschaftlichen Stand der Gesellschaft, Säumnis des Steuerberaters etc. finden bei den Gerichten kein Gehör.

 

Verbraucherinsolvenz / Privatinsolvenz

Als Privatperson oder persönlich haftender Unternehmer (z.B. Inhaber einer Einzelfirma) besteht keine Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Zu beachten ist jedoch, dass auch den einzelnen Gläubigern ein Insolvenzantragsrecht zusteht. Finanzämter und Sozialkassen machen davon regelmäßig Gebrauch. Grundsätzlich ist jedoch für den Schuldner die persönliche Befreiung von Verbindlichkeiten (Restschuldbefreieung)  Ziel eines Insolvenzverfahrens.  Das Verbraucherinsolvenzverfahren ( sog. IK Verfahren) kann bei überschaubaren Vermögensverhältnissen beantragt werden.  Dies ist der Fall, wenn weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (Arbeitslohn, Lohnsteuer, Solzialversicherungsbeiträge) bestehen. 

 

Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch

Dem Verbraucherinsolvenzverfahren ist zwingend ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch vorgeschaltet. In diesem bietet der Schuldner unter Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Gläubigern einen konkreten Vergleich an. D.h. der Schuldner benennt konkrete Zahlungen und Zahlungstermine. Der Zahlungsvorschlag kann darin bestehen, über einen Zeitraum von 6 Jahren monatlich den pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens an die Gläubiger abzutreten. Kommt eine Einigung zustande, ist der Schuldner verpflichtet, den Vergleich zu erfüllen. Ein Insolvenzantrag ist dann nicht mehr erforderlich. Eine außergerichtliche Schuldenbereinigung wird in der Regel jedoch nur  angenommen, wenn ein werthaltiges Angebot unterbreitet wird. Dies sollte bei ca. 30% der Schuldsumme liegen. Eine sofortige Zahlung an die Gläubiger wird eher Zustimmung finden als eine ungewisse Ratenzahlung. Insoweit ist zu prüfen, ob der angebotene Vergleichsbetrag als privates Darlehen aufgenommen werden kann, um eine Einmalzahlung an die Gläubiger leisten zu können.  Doch Vorsicht: Lehnt nur ein Gläubiger den Vergleichsvorschlag ab, ist der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch gescheitert. Das Scheitern des Schuldenbereinigungsversuchs ist die Voraussetzung für einen Insolvenzantrag und bei Antragstellung nachzuweisen. Als geeignete Stelle für den Nachweis ist neben der Schuldnerberatung der Rechtsanwalt zuständig.

 

Gerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch / Schuldenbereinigungsplan

Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan wird zeitgleich mit der Insolvenzantragstellung dem Gericht vorgelegt. Er unterscheidet sich inhaltlich nicht wesentlich von dem Außergerichtlichen. Jedoch kann das Gericht die Zustimmung einzelner Gläubiger gemäß § 309 InsO ersetzen:

 

§309 InsO
Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn


1.der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder2.dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

 

 

Demnach hat ein Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg, wenn die Zustimmung nach Schuldsumme und Köpfen mehr als 50% beträgt. Hier ist das Ergebnis des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs ein wichtiger Indikator.  Zudem ist zu berechnen, welche Summe  im Fall der Durchführung eines Insolvenzverfahrens an die Gläubiger gezahlt werden würde. Der Schuldenbereinigungsplan darf kein niedrigeres Angebot enthalten. Andernfalls kann jeder Gläubiger der Ersetzung der Zustimmung widersprechen.

 

 

 

Die KANZLEI KARALLUS berät Unternehmen in Krisensituationen und im Sanierungsfall.

Die Vermeidung der Insolvenz ist unser Ziel.

Die Verhandlungsführung mit Banken und Gläubigern ist uns vertraut. Unsere Lösungskonzepte sind ganzheitlich.

Wir erzielen für unsere Mandanten Umschuldungen und Teilverzichte. Wir führen Verhandlungen mit Eigen- und Fremdkapitalgebern.

Erforderliche Restrukturierungen werden von uns ebenso gestaltet.

 

Unser ganz besonderes Anliegen besteht darin, die Interessen der Beteiligten in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen.

Dabei arbeiten wir mit Insolvenzverwaltern zusammen, so dass, falls erforderlich, auch die Insolvenz als Ausgangspunkt einer Unternehmensgestaltung dienen kann.

 

Eine Vielzahl von erfolgreichen Sanierungen bestätigt unser Konzept.

 

Zudem beraten und vertreten wir Betriebe und Unternehmer mit dem Ziel der Entschuldung. Dies kann durch einen außergerichtlichen Vergleich, ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren oder durch ein Insolvenzverfahren erfolgen. Im letzten Fall begleiten wir das notwendige Restschuldbefreiungsverfahren.

 

Eine Erstberatung in insolvenzrechtlich gelagerten Fällen bieten wir für 226,10 inkl. MwSt. an.

 

Rechtsanwalt Karallus vertritt Ihre rechtlichen Interessen in den Bereichen:

  • Sanierung von Unternehmen (übertragende Sanierung, asset deal, Insolvenzplan)
  • Entschuldung von Firmeninhabern / Unternehmern
  • Haftung nach §64 GmbHG
  • Beratung in Insolvenzplanverfahren
  • Begleitung von Insolvenzverfahren (Unternehmensinsolvenzen)
  • strafrechtliche Vertretung in Insolvenzdelikten (Insolvenzverschleppung, Bankrott, Eingehungsbetrug, Nichtabführung von Sozialabgaben)
  • Vertretung von Gläubigern in der Insolvenz (Prüfung von Anfechtungsansprüchen, Durchsetzung von Aussonderungs- und Absonderungsrechten, Forderungsanmeldung, Prüfung strafrechtlicher Tatbestände etc.)
  • Vertretung von Arbeitnehmern bei Insolvenz des Arbeitgebers